Inhalt des ausgeleerten Torgeleimers, bei der Ravernale 2011 – hier noch mit Soft-Torgel.
Als Wurfgerät (Torgel) sind nur natürliche Produkte erlaubt. Die Torgel lassen sich in zwei Kategorien unterteilen
| Soft-Torgel: Hierunter fallen z.B. Feigen und kleine Zitronen. Das Gewicht kann variieren darf aber 150g nicht überschreiten. Diese Art von Torgel wurde im Jahr 2012 durch die Ethik-Kommission der IFORS verboten und aus dem Programm genommen. Seitdem werden diese Torgel als „historische Torgel“ bezeichnet und kommen in keinem Wettkampf mehr zum Einsatz.
| Hard-Torgel: Der Hard-Torgel ist im Normallfall ein natürlich geformtes Mineral welches in der Natur von den Sportlern gefunden wird. Dabei spielen individuelles Gewicht und Größe der Torgel eine taktische Rolle. Je nach Sportler variieren die Maße der Wurfgeräte je nach Distanz und Herangehensweise der Athleten. Die Hard-Torgel können in Low-Weight- und Heavy-Weight-Torgel differenziert werden. Diese werden zuweilen im Overhead- oder im Underhand-Stil geworfen. Ein Fachterminus für das Werfen von schwergewichtigen Torgeln von oben ist hier zum Beispiel der „Overhead-Heavy-Weight-Torgel“.
Bis zur Saison 2017 war jedem Spieler ein persönlicher Torgel erlaubt. Der sogenannte Permanent-Torgel. Dieser wurde mit einer persönlichen Farbe gekennzeichnet. Die anderen Torgel werden aus dem Torgel-Eimer unmittelbar vor der Wurfstafette gezogen.
Ab der Saison 2017 ist jedem Spieler ein eigener Torgelbag erlaubt. So können die Sportler mit den für sie optimalen Torgeln am Ravernodrom auflaufen. Dies dient zur Entzerrung des Wettkampfes, da hierdurch das Suchen der Torgel am Bag in vielen Fällen entfällt und die Athleten unverzüglich an die Linie treten können.
Die Ravern hat den Standardmaßen der offiziellen Sport-Ravern zu entsprechen (1445 x 715 x 780 mm). Kleinere Abweichungen sind erlaubt, wenn das Schiedsgericht vor dem Wettkampf das Sportgerät bestätigt. Das Ravernmaß hat sich an den o.g. Maßen zu orientieren, sind aber keineswegs festgeschrieben, da handelsübliche Sportravernen in ihren Maßen grundsätzlich differieren. So lange das Sportgericht vor dem Wettkampf das Sportgerät akzeptiert, wird hier keinem Einspruch von der IFORS stattgegeben.
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